Satzung des Leichtathletikvereins Waren
(Müritz)
§1
1. Name: Leichtathletikverein Waren
(Müritz)
2. Kurzform: LAV Waren/Müritz e.V.
3. Sitz
des Vereins: Waren
4. Gründungsdatum: 19.01.2001
5. Der
Verein ist in das Vereinsregister unter der Nr. VR 387 beim Amtsgericht Waren-
Müritz eingetragen.
6. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zwecke, Aufgaben und Grundsätze des
Vereins
1.Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Sports und wird
verwirklicht durch die Organisation und Ausübung sportlicher Betätigung
zur
Schaffung eines sportlichen Freizeitklimas, zur Förderung der
körperlichen
Leistungsfähigkeit, zur Erhaltung der Gesundheit und für den Erhalt der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Der Verein steht allen Bürgern
offen.
2.Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
4.Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein arbeitet nur mit anderen Organisationen und Einrichtungen
des
Sports zusammen, die den Status der Gemeinnützigkeit besitzen.
§3
Gliederung des Vereins
1. Der
Verein ist nach dem Grundsatz der Selbstverwaltung aufgebaut.
§4
Mitgliedschaft
1.Der Verein besteht aus
a)den erwachsenen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
und
sportlich aktiv sind
b) den passiven Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
sportlich nicht aktiv sind
c) den fördernden Mitgliedern
d) den Ehrenmitgliedern
e)den Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
2. Mitglied kann jede natürliche und
juristische Person werden.
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich
unter Anerkennung der Satzung des Vereins
zu beantragen.
2.Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger
ist die schriftliche Zustimmung mindestens
eines gesetzlichen Vertreters erforderlich
§6 Verlust der Mitgliedschaft
1.Durch formlos schriftliche Abmeldung
(Austritt)
2.Durch Ausschluss
3.mit dem Tod des Mitglieds
4.durch Streichung aus der
Mitgliederliste
Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zu
jederzeit im Kalenderjahr möglich.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des
Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit
der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied in
schriftlicher oder ggf. in mündlicher Form mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die
Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu
rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in
der Mitgliederversammlung zu verlesen.
Ein Mitglied kann nur von der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung der Satzung
b) wegen Zahlungsrückständen mit Beträgen von mehr als einem
Jahresbetrag
trotz mündlicher bzw. schriftlicher Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
d) wegen grob unsportlichen Verhaltens
e) wegen
verfassungswidrigen Verhaltens
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene
Mitglieder haben keinen Anspruch auf
Anteile des Vermögens des Vereins.
§7
Rechte und Pflichten
1. Die
Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle
Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung des Vereins zu
verhalten.
3. Die
Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
Die Höhe der
Beiträge beschließt der Vorstand.
§8
Maßregelungen
1.Gegen Mitglieder, die gegen die
Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes
oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich einen Verstoßes gegen
die
Interessen des Vereins oder
einen unsportlichen Verhaltens schuldig machen,
können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen
verhängt
werden:
a) Verweis
b) Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des
Vereins
auf die Dauer von bis zu vier Wochen.
c) Ausschluss (siehe § 6)
2.Der Bescheid über die Maßregelung –
die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht
möglich ist – ist schriftlich zuzustellen.
Dem betreffenden Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung
den
Vorstand des Vereins anzurufen.
§9
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Die Organe des Vereins üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Zahlung einer Tätigkeitsvergütung
im Rahmen der Ehrenamtspauschale
(§ 3 Nr.26a EStG)ist möglich.
1.1. Die
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung. Die wichtigste
Versammlung ist die Hauptversammlung, die
mindestens alle 2 Jahre
stattfindet. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
(Revisionskommission oder Revisor)
e) Genehmigung des Haushaltsplanes
f) Satzungsänderung
g) Beschlussfassung über Anträge
h) Berufung gegen Ausschluss eines
Mitgliedes
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäßen
Ausschüssen
k) Auflösung des Vereins
1.2. Die
außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von
zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen,
wenn es:
a) der Vorstand beschließt.
b) 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
1.3. Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels
schriftlicher Einladung, in welcher die Tagesordnung mitzuteilen ist.
Für
den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die
Absendung
der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Absendung und dem
Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen
liegen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung
wörtlich mitgeteilt werden.
1.4. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die
einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 v.H.
der
Anwesenden beantragt wird.
1.5. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied (§4)
b) vom Vorstand
1.6. Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass
weitere Angelegenheiten nachträglich
auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über
dessen Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel
Mehrheit.
1.7. Anträge
auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der Mitglieder-
versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht worden sein.
1.8. Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
1.9. Der
Protokollführer wird vom Vorstand bestimmt.
2.1.Der Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit dessen Vertreter.
Er berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse
einzusetzen.
Er kann verbindliche Ordnungen
erlassen.
Der
Vorstand ist berechtigt, im Interesse einer effektiveren Arbeit weitere
Mitglieder in den Vorstand zu berufen.
Vorstand im Sinne des §
26 BGB sind:
1. der 1. Vorsitzende
2. der 2. Vorsitzende
3. der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der drei
genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, kann aber ein
anderes
Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt.
§10
Stimmrecht und Wählbarkeit
1.Mitglieder, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben, besitzen Stimm- und
Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle
Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
4. Ehrenmitglieder haben Stimm- und
Wahlrecht
5. Mitglieder, denen kein Stimmrecht
zusteht, können an der Mitgliederver-
sammlung als Gäste teilnehmen.
§11
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein
besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung zu
Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen
der
anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
§12
Wirtschafts- und Kassenführung
1. Der Vorstand hat für eine
ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen und die Revisionsfähigkeit aller Vorgänge
zu gewährleisten.
2. Weisungen und Bestimmungen zur
Finanzarbeit und Kassenführung in Sportvereinen sind einzuhalten.
3. Nach Abschluss des Geschäftsjahres
ist vom Vorstand ein Jahresabschluss aufzustellen. Er ist durch den gewählten
Kassenprüfer zu prüfen. Dieser hat im Laufe des Geschäftsjahres mindestens eine
Zwischenprüfung vorzunehmen.
§13
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die
Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder
eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die
Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im
Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils
schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes. Kassenprüfer dürfen
wiedergewählt werden.
§14
Auflösung
1.Für die Auflösung des Vereins
entscheidet eine hierfür besonders einberufene
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten.
2.Bei Auflösung des Vereins oder
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins dem Landessportbund zu, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
§15
Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden
Form von der Mitgliederversammlung des Leichtathletikvereins Waren (Müritz) am
19.Januar 2001 beschlossen und am 19.01.2007 ergänzt worden.
Am 29.11.2016 wurde die Satzung neu
gefasst und beschlossen.